Rechtliche Grundlagen
Das Land fördert Grundlagenforschung sowie angewandte Forschung, die dem wissenschaftlichen Fortschritt dienen und nicht unmittelbar auf Gewinn abzielen. Gegenstand dieser Förderung sind alle Wissenschaften, die sich an den Maßstäben der internationalen Wissenschaftsgemeinde orientieren.
Die rechtliche Grundlage bilden das Landesgesetz „Forschung und Innovation“ (Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14) und die Anwendungsrichtlinien im Bereich „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (Beschluss der Landesregierung vom vom 11. Dezember 2019, Nr. 1063), welche die Modalitäten der Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie für die Finanzierung der Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, insbesondere der Universitäten und der öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen, festlegt.
Das Landesgesetz definiert das Landesforschungssystem und seine Subjekte (z.B. die universitären Einrichtungen und die Forschungsinstitutionen in Südtirol) sowie die Planungs-, Förderungs- und Evaluierungsmaßnahmen.
Zu den maßgeblichen Planungsinstrumenten für die Ausrichtung der Innovations- und Forschungspolitik des Landes gehört die „Smart Specialisation Strategy (RIS3) der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol“ (Beschluss der Landesregierung vom 26.10.2021, Nr. 899). Das Herzstück der Strategie stellen vier Spezialisierungsbereiche (Automation and Digital, Food and Life Science, Alpine Technologies und Green Technologies) dar. Zu jedem Spezialisierungsbereich wurden Schwerpunktthemen, Unterthemen, Ziele, Handlungsfelder und Maßnahmen definiert. Des Weiteren ist das Strategiepapier „Everyday for Future“ mit seinen sieben, aus den siebzehn Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals - SDG) der Vereinten Nationen abgeleiteten Handlungsfeldern, handlungsweisend. Weitere Themenfelder, die auch im Bereich der Wissenschaft und Forschung aufgriffen werden, sind die des „Klimaplan Südtirol 2040“ (Beschluss der Landesregierung vom 18. Juli 2022, Nr. 595).
Jährlich beschließt die Landesregierung zudem das Landesprogramm für Forschung und Innovation, mit dem die Prioritäten und spezifischen Ziele festgelegt werden.
Landesgesetze und Beschlüsse
Landesgesetz „Forschung und Innovation“
Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14
Anwendungsrichtlinien im Bereich „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“
Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1063
Landesgesetz "Recht auf Hochschulbildung"
Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 9, Art. 19/bis (Finanzierung von universitären Strukturen)
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen von Universitäten, Hochschul- und Forschungseinrichtungen
Beschluss Nr. 4709 vom 15.12.2008
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Letzte Aktualisierung: 26/02/2026